In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass aus geringer Distanz (act. 1/8/3 Akten K) mindestens drei Schussabgaben erfolgten (act. 1/3 Akten K). S verwendete eine Schusswaffe, deren Projektile nach Verlassen des Laufes in eine instabile Flugbahn gerieten (act. 5/2/4 Akten K) und somit nicht vollständig kontrollierbar waren und die abgefeuerten, taumelnden Projektile umso grössere Verletzungen herbeiführen konnten. Aufgrund der Tatzeit und eingetretenen Dunkelheit am Tatort (act. 1/1 Akten K) war kein präzises Zielen möglich.