127 IV 10 E. 1a). Die in Frage kommenden Tatumstände sind schon weitgehend, jedoch nicht abschliessend, durch die drei im Gesetz als Beispiele genannten Konstellationen erfasst. Als Indiz für einen besonders verwerflichen Beweggrund kommt unter anderem Habgier in Frage, so vor allem beim Raubmord, bei der Tötung gegen Entgelt im Auftrag eines anderen oder bei der Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder Versicherungsleistung. Mit dem besonders verwerflichen Zweck - 43 -