Durch das Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit der Tat wird die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche den Grundtatbestand der Tötungsdelikte darstellt, zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB). Ob besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen. Generell zeichnet sich der Mord "durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten" aus (BGE 120 IV 265 E. 3a; 127 IV 10 E. 1a).