Objektiv verlangen die Tötungsdelikte mit Ausnahme von Art. 115 StGB, dass der Täter den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Verursachung des Todes kann durch eine beliebige Handlung geschehen. Mögliches Angriffsobjekt ist jeder Mensch, ohne Rücksicht auf seinen Zustand und seine Lebenserwartung. Tritt der zur Vollendung gehörende Erfolg, der Tod des anderen Menschen, nicht ein, liegt allenfalls ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 2 ff.).