8.4.9.3 Insgesamt kommt das Obergericht unter Berücksichtigung der bindenden Vorgaben des Bundesgerichts deshalb zum Schluss, dass keine relevanten Zweifel an der Tatbeteiligung von W beziehungsweise daran, dass sich der Sachverhalt entsprechend der Anklage abgespielt haben muss, bestehen. Abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich, genügen jedoch nicht, um nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch zu führen. Der Sachverhalt ist nachfolgend rechtlich zu würdigen. 8.5 Rechtliches