(Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 15.3). Daran haben auch die Beweisergänzungen im vorliegenden Verfahren OG S 17 3 nichts geändert. Weder aus den Akten aus der Untersuchung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt (vergleiche E. 4.2.2.1 hiervor), noch aus der Kurzsichtung von versiegelten Unterlagen und Aufzeichnungen der SRG (E. 4.2.2.2 hiervor), noch aus dem Schreiben von K.E. (act. 1.23 Akten OG 17 3) ergaben sich Hinweise, welche die Komplotttheorie in einem anderen Licht erscheinen liessen oder sonst Anhaltspunkte für andere Varianten lieferten.