8.4.9.2 Ein anderer Tatbeteiligter als W ist nicht ersichtlich. Es wurde umfangreich untersucht und ermittelt. Sowohl im Verfahren gegen S als auch im Verfahren gegen W wurden Hypothesen aufgestellt, wie sich das Ganze sonst abgespielt haben könnte. Dazu kann auf die erstinstanzlichen Urteile vom 24. Oktober 2012 (LGS 12 2, E. 3.6.2.1.20 und 3.6.2.2 und LGS 12 1, E. 4.6.2.2.14) verwiesen werden. Keine der angedachten Sachverhaltsvarianten hielt einer genaueren Prüfung anhand der Akten Stand.