Im Weiteren verfügte W über ein Tatmotiv, so dass sich auch diesbezüglich nichts Entlastendes ergibt. Auch wenn einzelne Indizien nur mehr oder weniger stark für die Tatbeteiligung von W sprechen, wiegen sie gesamthaft betrachtet derart, dass sie nur zum Schluss führen können, dass W zusammen mit S den Entschluss zur Tötung von K gefasst, die Tat mit ihm geplant, ihm die Tatwaffe dafür verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen hat.