seine Tatbeteiligung ist. Die Umstände der Rückführung von S deuten auf eine eigentliche Fluchthilfe hin. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um einen üblichen Service für einen Barbesucher handelte. Aus der Schussrekonstruktion kann nichts zugunsten von W abgeleitet werden. Ebenfalls ergibt sich nichts Entlastendes im Zusammenhang mit der Alibifrage. Im Weiteren verfügte W über ein Tatmotiv, so dass sich auch diesbezüglich nichts Entlastendes ergibt.