Es muss davon ausgegangen werden, dass die im Vorfeld der Schüsse erfolgten telefonischen Kontakte zwischen W und S zumindest (auch) der Planung der Tat dienten. Weiter ist es gemäss Bundesgericht als erwiesen anzusehen, dass die Tatwaffe, welche sowohl am 4. Januar 2010 als auch am 12. November 2010 zum Einsatz gelangte, von W an S übergeben worden war. W schoss mit dieser Waffe am 4. Januar 2010 auf P und S am 12. November 2010 auf K. W hat also offensichtlich etwas mit der Tatwaffe zu tun, was ein gewichtiges Indiz für - 41 -