8.4.9.1 Nach dem zuvor Ausgeführten ist betreffend die Gesamtwürdigung von Folgendem auszugehen: S schoss am 12. November 2010 in Tötungsabsicht auf K. Ausser finanziellen Gründen im Sinne eines Entgelts für den Anschlag ist bei S kein Motiv für die Schüsse erkennbar. Es ist somit davon auszugehen, dass er im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson tätig war. Es deutet alles darauf hin, dass W diese Drittperson war. Im Auftrag von W suchte S das Restaurant Mühle auf, wo K arbeitete. Diese Besuche dienten offensichtlich der Vorbereitung der Tat und sie belasten W.