8.4.8.6 Es liegen somit verschiedene mögliche Motive für einen Tötungsauftrag vor, insbesondere finanzielle Vorteile und die Vermeidung von finanziellen Risiken. Verschiedene Motive können durch ihre kumulative Wirkung auch einen Tatenschluss herbeiführen. Ein fehlendes Tatmotiv würde sich entlastend auswirken. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.8.3). 8.4.9 Gesamtwürdigung