8.4.8.5 Als weiteres mögliches Motiv ist das Todesfallkapital von Fr. 36‘000.00 zu nennen, welches W als begünstigter Ehegatte im Falle des Todes von K erhalten hätte (act. 3/24/1 Akten K), auch wenn dieser Betrag für sich alleine wohl kaum als Motiv ausgereicht hätte (vergleiche deshalb E. 8.4.8.6 hiernach). Es kann auf E. 4.6.2.2.12.5 der Vorinstanz verwiesen werden.