8.4.8.4 In E. 4.6.2.2.12.4 setzt sich die Vorinstanz mit dem Erbe des Vaters von W im Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL auseinander. Das Obergericht kann sich den entsprechenden Ausführungen grundsätzlich anschliessen und verweist darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es mag durchaus sein, dass W im Zeitpunkt der Tat davon ausgehen musste, dass im Erbfall für PL ein Vormund oder Beistand eingesetzt worden wäre. Trotzdem hätte er mit dem Sorgerecht für PL eher damit rechnen können, betreffend eine Erbschaft von PL zumindest mitbestimmen zu können.