Nebst den finanziellen Verpflichtungen gegenüber K und dem gemeinsamen Sohn PL kam aufgrund der Schwangerschaft von S.D. eine neue finanzielle Belastung auf W zu. Es drohte das Auffliegen von Schwarzgeldkonten (vergleiche E. 8.4.8.2). Hinzu kamen allenfalls gewisse Erwartungen und ein gewisser Druck der damaligen neuen Lebenspartnerin von W. Die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.12.3) sind nicht zu beanstanden. Auch hierin ist ein mögliches Motiv begründet.