8.4.8.3 Im November 2010 hatte W Verlustscheine im Betrag von Fr. 121‘135.55 offen und Betreibungen im Betrag von rund Fr. 20‘000.00 hängig (act. A 10/5/2 Akten K). Im Scheidungsverfahren musste W grundsätzlich davon ausgehen, dass er gegenüber K entsprechend dem Eheschutzentscheid (act. 1/30 Akten K) auch weiterhin unterhaltspflichtig bleiben würde. Weiter erwartete seine damalige neue Lebenspartnerin (S.D.) ein Kind von ihm. Nebst den finanziellen Verpflichtungen gegenüber K und dem gemeinsamen Sohn PL kam aufgrund der Schwangerschaft von S.D. eine neue finanzielle Belastung auf W zu.