Dieses nicht deklarierte Vermögen war – wie die zuvor erwähnten CS-Privatkonten – im November 2010 den Behörden noch nicht bekannt (vergleiche act. 1/59/5/1 Akten K). Auch hier musste W im November 2010 damit rechnen, dass das Schwarzgeld im Rahmen des Scheidungsverfahrens entdeckt werden könnte, zumal ein als Erbvorbezug deklarierter Betrag von Fr. 360‘000.00 vom Schwarzgeld seines Vaters Grundlage der Vermögen auf den CS-Privatkonten bildete (act. 1/47/2 Akten K). Auch hier ist nicht entscheidend, ob und was konkret K davon wusste.