Es verblieben W somit je nach jeweiligem Kontenstand beziehungsweise Depotwert namhafte Beträge, auf welche er zugreifen konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz die Argumentation von W, wonach es sich um Geld der C. GmbH handle, auf welches er keinen Zugriff habe (act. 2/112/1 Akten K), als Schutzbehauptung qualifiziert. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass W diese beiden CS-Privatkonten in der Steuererklärung nicht deklarierte (act. 1/26/8 Akten K). W musste damit rechnen, dass seine Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung zur Sprache kommen könnten, und er verfügte über Schwarzgeld.