zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung von W wegen Drohung, Tätlichkeiten oder Körperverletzung gegenüber K vorliege (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.12.1). Zwischenzeitlich liegt ein (nicht rechtskräftiges) erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 vor, gemäss welchem W von Vorwürfen der Gewalt beziehungsweise Drohung beziehungsweise Nötigung gegenüber K freigesprochen wurde (act. 5.7 Akten OG S 17 3). Dies bedeutet nicht, dass damit ein im belasteten Verhältnis zwischen W und K zu suchendes Motiv weggefallen wäre.