8.4.8.1 Betreffend die im Raume stehenden Todesdrohungen und handgreiflichen Auseinandersetzungen (act. 2/5, act. 2/29 und act. 2/30 Akten K) hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die diversen von K geltend gemachten Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, sondern in anderen Verfahren zu beurteilen seien beziehungsweise abgeurteilt würden und im Übrigen - 38 -