LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 eine Reihe von Motiven für eine Tatbeteiligung von W, welchen sich das Obergericht grundsätzlich anschliessen kann, weshalb auf E. 4.6.2.2.12 des Urteils vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden kann. Es sind dies zusammengefasst - das angespannte Verhältnis zwischen W und K (E. 4.6.2.2.12.1), - Insiderwissen von K betreffend Schwarzgeld (E. 4.6.2.2.12.2), - finanzielle Folgen der anstehenden Scheidung (E. 4.6.2.2.12.3), - das Erbe des Vaters in Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL (E. 4.6.2.2.12.4) sowie - das Todesfallkapital der Lebensversicherung von K (E. 4.6.2.2.12.5).