Daran ändert nichts, dass er die Taverne zuvor um circa 21.00 Uhr kurz verliess, da die Tat um circa 00.40 Uhr stattfand, als K nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, und die Tat wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant gewesen war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.7.3). Selbst ohne die Aussagen von K hätte W somit über ein Alibi verfügt beziehungsweise hätte er mit einem solchen durch die Aussagen der in der Taverne anwesenden Tänzerinnen rechnen können. Gleichzeitig wäre es auffällig gewesen, wenn W als sonst meist anwesender Geschäftsführer ausgerechnet an diesem Abend nicht in der Taverne gewesen wäre.