Es erscheint plausibel, dass sich ein Auftraggeber für einen Mord im Vorfeld um ein wasserdichtes Alibi bemüht. W wird nicht vorgeworfen, selber geschossen zu haben. Dies gestützt auf die Aussagen von K selber, aber auch von vier Tänzerinnen, welche bestätigten, dass W zur Tatzeit immer in der Taverne gewesen war (vergleiche E. 8.4 erster Absatz hiervor). Daran ändert nichts, dass er die Taverne zuvor um circa 21.00 Uhr kurz verliess, da die Tat um circa 00.40 Uhr stattfand, als K nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, und die Tat wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant gewesen war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.7.3).