Bei der Rückführung von S musste es offensichtlich sehr schnell gehen. Es lagen daher besondere Umstände vor, die auf eine eigentliche Fluchthilfe hindeuten und damit darauf, dass W um das Vorgefallene wusste. W verhalf S zur Flucht, was klarerweise als belastendes Indiz zu werten ist. Offensichtlich nicht zu entlasten vermag W, dass er V.S. erst 15 beziehungsweise 20 Minuten nach der Tat anrief (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.6.3). Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Es ist nicht erstellt, zu welchem genauen Zeitpunkt S nach den Schüssen wieder in der Taverne auftauchte. Es gibt durchaus plausible Gründe, weshalb er den Tatort nicht fluchtartig verliess.