Auf entsprechenden Vorhalt gab er später an, sich nicht erinnern zu können, ob er S nach Hause gefahren habe (act. 2/71/1 Akten K). Bei einer weiteren Einvernahme (act. 2/91/1 Akten K) sagte er dann aus, eine Person mit Namen S mitsamt Hund heimgefahren zu haben. Auf den Vorhalt, zuvor geltend gemacht zu haben, nicht zu wissen, ob er jemanden heimgefahren hätte, sagte V.S., es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht mehr hätte erinnern können. Er habe zuerst ausgesagt, sich nicht mehr zu erinnern, dann habe man ihm ein Foto gezeigt und er habe sich wieder erinnern können.