Unbestrittenermassen telefonierte W um 01.00.15 Uhr V.S. (act. 1/51/3 Akten K), wobei W geltend machte, diesen dabei in die Taverne bestellt zu haben, damit er S heimfahre (act. 2/112/1 Akten K). Das Telefongespräch dauerte gerade mal sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), welche kaum ausreichen dürften, jemanden, der nach eigenen Aussagen angeblich geschlafen hatte (act. 2/25 Akten K), anzuweisen, sogleich in die Taverne zu kommen, um einen Gast nach Hause zu fahren, es sei denn, diese Person war bereits zuvor - 36 -