Es hat als erstellt zu gelten, dass S auf Veranlassung von W innert kürzester Zeit von V.S. nach Hause gefahren wurde (vergleiche E. 8.2.4 hiervor). Unbestrittenermassen telefonierte W um 01.00.15 Uhr V.S. (act. 1/51/3 Akten K), wobei W geltend machte, diesen dabei in die Taverne bestellt zu haben, damit er S heimfahre (act. 2/112/1 Akten K).