W wendet ein, es ergebe keinen Sinn, dass ein Mord-Auftraggeber darum besorgt sei, dass der Auftragnehmer eine Waffe verwendet, welche mit dem Auftraggeber in Verbindung gebracht werden kann. Dies ändert nichts daran, dass W die Waffe S übergeben haben muss (vergleiche Bundesgerichturteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3) und S mit dieser Waffe auf K schoss. Es ist möglich, dass W das Risiko, dass die Waffe aufgrund von gefundenen Hülsen identifiziert werden kann, falsch einschätzte. Auch war wohl kaum geplant gewesen, dass der beauftragte Schütze im Fall K und die Waffe gefunden werden. Sicher war es unklug von S, die Tatwaffe zu behalten.