Hinzu kommt, dass S selber angab, er habe die Waffe von W erhalten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zu berücksichtigen sind zudem die Kontakte zwischen W und S, namentlich auch in den Tagen vor der Tat (telefonisch) sowie am Tatabend, und dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Waffe unabhängig von der Tat vom 12. November 2010 über eine Drittperson zu S gelangt war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zwar gab S an, dass die Waffe in der Tatnacht über eine Drittperson zu W und dann an ihn gelangte. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung von S angesehen werden (vergleiche dazu Urteil