Besitz der Waffe war, mit welcher S am 12. November 2010 auf K schoss. Gemäss Bundesgericht muss W S die Waffe daher zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat vom 12. November 2010 übergeben haben (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). W war offensichtlich der ordentliche Besitzer der Waffe, da er diese im Januar 2010 für seine persönliche Verteidigung gebrauchte. Hinzu kommt, dass S selber angab, er habe die Waffe von W erhalten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3).