Jedenfalls aber kann aus ihr bei objektiver Betrachtung nichts zugunsten von W abgeleitet werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3). 8.4.5 Tatwaffe Es ist erwiesen, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (vergleiche E. 8.2.2 hiervor). Als bewiesen zu gelten hat zudem, dass W am 4. Januar 2010 in die ungefähre Richtung von P schoss (vergleiche E. 7 hiervor). Damit ist bewiesen, dass W am 4. Januar 2010 im - 35 -