indessen plausibel aus, sie sei von der Polizei aufgefordert worden, ihren ungefähren Standort im Zeitpunkt der Schüsse wiederzugeben beziehungsweise sie habe anlässlich der Tatrekonstruktion durch die Polizei nur ihren ungefähren Standort wiedergeben können (vergleiche act. 7.1 S. 52 ff. Akten OG S 14 8). Auch der Experte wies darauf hin, dass das Szenario 1 auf der Annahme beruhe, dass die Schilderung der Bewegung von 80 cm genau der Realität entspreche, was bei Zeugenaussagen von Schussopfern üblicherweise nicht zutreffe (act. 5.30 Akten OG S 14 8).