Folglich können diese telefonischen Kontakte mit S kaum mehr mit der Vermittlung von Tänzerinnen begründet werden (vergleiche zum Ganzen auch LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.5). Daraus ergibt sich, dass es nicht glaubhaft ist, dass W und S in den Tagen vor dem 12. November 2010 telefonischen Kontakt ausschliesslich wegen der Vermittlung von Tänzerinnen aus dem EU- Raum hatten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die telefonischen Kontakte zumindest auch der Planung der Tat dienten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.3). 8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion