Mitte Oktober (act. 2/112/1 Akten K). Auf den Vorhalt, wieso er dann S im November noch siebenmal angerufen habe, führte W aus, es sei dann um die Verträge für Dezember gegangen, weil auch da hätten ihm Tänzerinnen gefehlt (act. 2/112/1 Akten K). Diese Erklärung erscheint nicht glaubhaft, weil W erstens nur von den Tänzerinnen für den November sprach und zweitens, weil er zuvor ausgeführt hat, er habe auf eine andere Agentur ausweichen müssen. Folglich können diese telefonischen Kontakte mit S kaum mehr mit der Vermittlung von Tänzerinnen begründet werden (vergleiche zum Ganzen auch LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.5).