(act. 2/87/1 Akten K). Ein relevanter Beweiswert kann den Aussagen des Zeugen R.P. nicht zukommen. Immerhin sagte er aber bezüglich Aussagen von S betreffend eine Geldschuld von W Ähnliches aus wie die Zeugin I (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.2.4), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I verstärkt (vergleiche E. 8.4.2.1 hiervor). 8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S