Er und W hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Tatsächlich hat die Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S und W ergeben, dass die beiden auffällig kurze Telefonate geführt hatten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor). Zusammenfassend sind die Aussagen von I im Kerngehalt durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Auf ihre Angaben kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie belasten W.