Aufgrund der Bestimmtheit der Angaben von I gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sie S bezüglich der Person des Auftraggebers falsch verstanden haben könnte. Hinzu kommt, dass S gegenüber dem Zeugen R.P. (nachfolgend R.P.) ähnliche Aussagen bezüglich einer Geldschuld von W machte (vergleiche E. 8.4.2.2 hiernach), wobei S hier aber gemäss den Aussagen des Zeugen R.P. von einer Bausache sprach (act. 2/81 und act. 2/87/1 Akten K).