Es ist zwar möglich, dass bei I wegen der Angelegenheit mit dem Dollhouse eine gewisse Enttäuschung über W vorhanden war (act. 2/67/1 Akten K). Dass sie ihn deshalb jedoch – unter Wahrheitspflicht als Zeugin – zu Unrecht eines Mordes bezichtigen würde, erscheint sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der Bestimmtheit der Angaben von I gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sie S bezüglich der Person des Auftraggebers falsch verstanden haben könnte.