Betreffend den Tatbeitrag von W gab I Gespräche zwischen ihr und S direkt wieder. Ihre Aussagen werden sodann durch konkrete Handlungen untermauert. So gab sie etwa an, sie habe sich einmal mit S in das Restaurant Mühle begeben, weil S K ausforschen wollte, welche sie damals jedoch nicht angetroffen hätten (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). Weshalb S, welcher bezüglich der Planung und Umsetzung der Tat offensichtlich die Wahrheit sagte, I einzig in Bezug auf die Person des Auftraggebers angelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich. I führte differenziert aus, sie - 31 -