Diesfalls hätte I wohl entsprechend den Medienberichten auch von drei Schüssen gesprochen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dadurch gefährdet, von fünf Schüssen zu sprechen. Ähnlich verhält es sich mit der Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von I würden auf den detaillierten Aktenkenntnissen von C.V. beruhen. So sprach I – entgegen den Ausführungen von C.V. (act. 6/37 Akten K) – gerade nicht von einem "auf Katzen schiessen", was sie wohl getan hätte, wenn ihre Aussagen lediglich auf Ausführungen von C.V. ihr gegenüber basiert hätten und sie folglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte untermauern müssen.