Bei den Aussagen von I können Rachegedanken gegenüber S aus Eifersucht und enttäuschter Liebe eine gewisse Rolle gespielt haben (act. 2/89/2 Akten K). Betreffend die Täterschaft von S spielt dies insofern keine wesentliche Rolle, weil auch viele andere Indizien dafür sprechen (vergleiche Entscheid des Landgerichts LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6). Die Aussagen von I sind indessen sehr bestimmt. Sie wehrt sich kategorisch dagegen, dass ihre Aussagen auf Zeitungsberichten basieren würden. Diesfalls hätte I wohl entsprechend den Medienberichten auch von drei Schüssen gesprochen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dadurch gefährdet, von fünf Schüssen zu sprechen.