Bei den Besuchen im Restaurant Mühle wollte S offensichtlich Gewissheit über das Aussehen von K erlangen. Beim Besuch in der Tatnacht ging es überdies darum, in Erfahrung zu bringen, ob und wann in etwa K an jenem Abend den Heimweg antreten wird. Die im Auftrag von W erfolgten Besuche von S im Restaurant Mühle dienten damit der Vorbereitung der Tat (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.1.3). - 29 - 8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P.