Betreffend den Grund der Aufträge führte S widersprüchlich aus, W habe wissen wollen, an welchen Tagen K arbeite, um seinen Sohn zu treffen (act. 2/63 Akten K) beziehungsweise er wisse den Grund nicht genau, eventuell wegen der Scheidung (vorinstanzliche Einvernahme vom 10. Oktober 2012). W bestreitet die zuvor erwähnten Aufträge. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass diese im Hinblick auf das Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahren erfolgt sein könnten, indem S für W auskundschaftete, ob K arbeite. Inwieweit solche Besuche W nützliche Informationen für das Scheidungsverfahren hätten liefern können, ist nicht wirklich ersichtlich.