Das Bundesgericht befand im Urteil vom 10. April 2017, dass das Obergericht im Urteil vom 18. April 2016 Indizien nicht rechtsgenügend gewürdigt hat. Im Einzelnen geht es um die Würdigung - der Aussagen von S (E. 14.1 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017), - der Aussagen der Zeugin I (nachfolgend I; E. 14.2), - der telefonischen Kontakte zwischen W und S (E. 14.3), - der Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion (E. 14.4), - von Umständen im Zusammenhang mit der Tatwaffe (E. 14.5), - der Rückführung von S in der Tatnacht (E. 14.6), - des Alibis von W (E. 14.7) und