Vorab ist festzuhalten, dass W aufgrund der bereits dargelegten Beweiswürdigung sowie aufgrund der Aussagen von K selber (act. 2/5 Akten K), der Tänzerinnen O.P. (act. 2/9 Akten K), J.V. (act. 2/8 und act. 2/107/1 Akten K), Y.K. (act. 2/6 Akten K), A.M. (act. 2/11 Akten K), der fehlenden Schmauchspuren auf seinen Händen (act. 5/1/1 Akten K) und seiner fehlenden DNA auf der Tatwaffe (act. 1/9/1 Akten K) als Schütze ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob W eine Tatbeteiligung an den Schussabgaben von S zukommt.