Dies, da bei ihm kein familiärer, persönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang zu K erstellt werden konnte und nur ein finanzielles Motiv im Sinne eines Entgelts für die Schüsse auf K in Frage kommt. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen für die tatsächliche Würdigung auf die Begründung der Vorinstanz (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, insbesondere E. 4.6.2.1.19) verwiesen werden. - 27 - 8.4 Tatbeteiligung von W