Weiter erachteten es sowohl die Vorinstanz (Verfahren LGS 12 1 und LGS 12 2) als auch das Berufungsgericht (Verfahren OG S 13 3) als erwiesen, dass S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gehandelt hat. Dies, da bei ihm kein familiärer, persönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang zu K erstellt werden konnte und nur ein finanzielles Motiv im Sinne eines Entgelts für die Schüsse auf K in Frage kommt.