Da das Obergericht W im Verfahren OG S 14 8 vom Vorwurf des Mordversuchs freisprach, erübrigten sich in diesem Verfahren Ausführungen zur Täterschaft von S. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. April 2017 ist zu entnehmen, dass auch das Bundesgericht es als erstellt erachtet, dass S auf K geschossen hat (E. 14.1.3 dritter Absatz; E. 14.2.4 dritter Absatz; E. 14.5.3; E. 14.6.3; E. 15.1).