Weiter ist unbestritten, dass S diese Waffe „Blow Mini“ bei M.F. deponiert hatte. Aufgrund eines weiteren Gutachtens des FOR vom 11. April 2012 (act. 5/8/2 Akten K) und der Sachverständigeneinvernahme von Dr. Martin Lory anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist ebenfalls unbestritten, dass es mit dieser Tatwaffe „Blow Mini“ grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten. Die DNA-Analyse ergab gemäss Spurenbericht der Kantonspolizei Uri vom 17. Februar 2011 (act. 1/9/1 Akten K), dass S sowohl mit dem Bedienelement wie auch mit dem Griffstück der Tatwaffe „Blow Mini“ in Berührung gekommen war.