Die Vorinstanz folgte dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft und sprach W des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Sie erachtet es als erwiesen, dass S die Schüsse auf K abgegeben hat und dass W eine Tatbeteiligung zukam, wobei sie sich auf verschiedene Indizien stützte. 8.2 Erwiesener Sachverhalt